ÖCV - Hubertuszirkel

Mag. Philipp ENZINGER

RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER JAGD

1. EIN RUNDBLICK

Kaum ein Bereich unseres Lebens ist nicht von zum Teil komplizierten und für den Laien unverständlichen Rechtsvorschriften erfasst. Diese Vorschriften sind letztlich die Spielregeln, die sich die Gesellschaft selbst gibt. Sie dienen zum Einen der Ordnung und Sicherheit des Einzelnen und zum anderen dem möglichst gerechten Ausgleich widerstrebender Interessen. Ohne verbindliche Rahmenbedingungen ist ein geordnetes Zusammenleben unmöglich.
Auf der anderen Seite bringt eine große Regelungsdichte auch eine starke Reduzierung der Eigenverantwortlichkeit und der Möglichkeit der Verwirklichung des Menschen als charaktervolles und für sein Handeln verantwortliches Lebewesen. Den richtigen Weg zwischen völliger Reglementierung und dem ordnungslosen Chaos zu treffen ist eine wichtige und große Aufgabe der unsere Gesellschaft offenkundig nicht immer gewachsen ist. Der Bereich des Jagdrechtes zählt zu den wohl am dichtesten geregelten Bereichen. Dieser Vortrag soll einen breiten Bogen spannen über eine Auswahl der so unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen, denen sich der jagende Mensch ausgesetzt sieht.
Im folgenden möchte ich nun ausgehend, vom grundlegenden Begriff des Jagdrechtes, sowohl das Ziel unserer jagdlichen Bemühungen, nämlich das Wild, aber auch den Ort der Jagd, das Jagdgebiet sowie den Jäger selbst aus rechtlicher Sicht an Hand des NÖ Jagdgesetzes beleuchten.

2. DAS JAGDRECHT

Zunächst ist der Begriff des Jagdrechtes als solcher von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtswissenschaften kennen einen Begriff des Rechtes in zweierlei Hinsicht. Es wird dabei zwischen Recht im objektiven und im subjektiven Sinne unterschieden.

Das Jagdrecht im objektiven Sinne

Unter Recht im objektiven Sinne ist die Summe aller für einen bestimmten Bereich relevanten Rechtsvorschriften gemeint. Zum Jagdrecht zählen in NÖ beispielsweise neben dem NÖ Jagdgesetz auch die NÖ Jagdverordnung, das Gesetz über Jagd- und Fischereiaufseher, Regelungen über Landeskulturwachen, die NÖ Jagdausschusswahlordnung und weitere Vorschriften in Form von Gesetzen oder Verordnungen. Im weiteren Sinne sind darüber hinaus Regelungen aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Waffengesetz, dem Forstgesetz, dem Naturschutzgesetz sowie steuer- und arbeitsrechtliche Vorschriften von Bedeutung.
Recht im objektiven Sinn kann entweder öffentliches oder Privatrecht sein. Unter öffentlichem Recht versteht die Dogmatik jenen Regelungsbereich, in welchem der Staat in Überordnung dem Einzelnen gegenübertritt während unter Privatrecht die Rechtsverhältnisse zwischen den Bürgern, also zwischen Gleichrangigen, verstanden wird. Die Jagdgesetze enthalten einen erstaunlich hohen Anteil von eigentlich zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere in den Bereichen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht, Verpachtung, Wildschäden, etc.

Das Jagdrecht im subjektiven Sinne

Neben diesem objektiven Begriff des Jagdrechtes, der die Summe aller Rechtsvorschriften in diesem Bereich meint, ist der subjektive Begriff des Jagdrechtes von zentraler Bedeutung. Darunter versteht man die ausschließliche Aneignungsbefugnis, also das Recht einer individuellen Person, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu erlegen und sich dieses Wild und seine Bestandteile anzueignen.

Die historischen Wurzeln dieses Aneignungsrechtes in jüngster Zeit sind im ABGB zu finden. Über die eigentliche Rechtsnatur des Jagdrechtes bestehen seit langem unterschiedliche Auffassungen. Der Bogen spannt sich von der Auffassung, dass Wild nach dem Wortlaut des § 295 ABGB als Zugehör zur Liegenschaft betrachtet wird und daher im Eigentum des Grundeigentümers steht solange es nicht erlegt wurde, während es jedoch im Zeitpunkt der Erlegung und Zueignung in das Eigentum des Jagdausübenden wechselt, bis zur Auffassung der grundsätzlichen Herrenlosigkeit des Wildes im Sinne der Bestimmungen von § 382 f. ABGB vor der Aneignung durch einen Jagdausübenden.
Entsprechend der zuerst genannten Auffassung muss man sich das folgendermaßen vorstellen: Solange ein Stück Rehwild unbekümmert durch Wald und Flur zieht ist es eine unbewegliche Sache. Sobald es regegungslos vor dem Erleger ruht wird es hingegen zur beweglichen Sache. Diese unterschiedlichen Ansätze haben einen breiten Niederschlag in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur gefunden, sind jedoch aus verwaltungsrechtlicher Sicht im Ergebnis von untergeordneter Bedeutung.

Wildpret und Trophäen

Das bei der Jagd erbeutete Wildpret ebenso wie die Trophäen gehören rechtlich gesehen grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten, nur er ist darüber verfügungsberechtigt. Nach altem Jägerbrauch steht jedoch die Trophäe dem Erleger zu. Unter Trophäe werden im allgemeinen Geweihe, Krucken, Gehörn und Gewaff ebenso wie Grandln, Barthaar und anderes verstanden. Weiters stehen nach dem sogenannten Jägerrecht demjenigen der das Wild aufbricht die edlen Teile der Innereien, das sogenannte Geräusch zu. Zum Geräusch werden im allgemeinen Lunge, Herz, Leber Milz und Nieren gezählt. Diese Bräuche differieren regional, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

Die Hege

Unter Hege versteht man zum einen die Wildhege, also die unmittelbare Betreuung des Wildes selbst und zum anderen die Biotophege, das ist die Verbesserung und Sicherung des Lebensumfeldes des Wildes. Das Jagdgesetz spricht deutlich aus, dass mit dem Jagdausübungsrecht nicht nur eine Verpflichtung zur Hege, zu diesen Obliegenheiten des Jagdausübungsberechtigten gehört beispielsweise die Bestellung der Jagdschutzorgane, die Wildfütterung in Notzeiten und die Vorsorge gegen Wildschaden, sondern auch bestimmte Rechte, beispielsweise jagdliche Einrichtungen zu Errichten, verbunden sind.
Da das Hegerecht vom Gesetzgeber mit dem Jagdrecht verbunden wurde, ist auch dieses ein ausschließliches Recht des Jagdausübungsberechtigten. Hegemaßnahmen durch Dritte wie beispielsweise das Anfüttern von Wild sind ohne die Zustimmung des Jagsausübungsberechtigten unzulässig.

Zur Weidgerechtigkeit

Was unter Weidgerechtigkeit zu verstehen ist definiert der Gesetzgeber nicht. Nach herkömmlicher Auffassung wird unter Weidgerechtigkeit die Summe jener Grundsätze und Verhaltensregeln verstanden, die gewährleisten, dass beispielsweise unnötige Qualen des Wildes vermieden werden, wie etwa das Bestreben rasch und sicher zu töten. Weiters ist kennzeichnend für weidgerechtes Verhalten, dass dem Wild eine gewisse Chance zu entkommen gelassen wird. Als nicht weidgerecht wird es erachtet, beispielsweise nicht streichende Enten oder Hasen in der Sasse zu beschießen oder auch erforderlichenfalls eine gewissenhafte Nachsuche zu unterlassen.
Eine Verletzung der Weidgerechtigkeit wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im Zuge der Jagdausübung leichtfertig Personen gefährdet werden. Eine Verletzung von jagdrechtlichen Vorschriften wird hingegen nur dann als nicht weidgerecht betrachtet werden müssen, wenn die Handlung ganz konkret eine solche Vorschrift verletzt, die eben der Gewährleistung der Weidgerechtigkeit und der dahinterstehenden ethischen Grundsätze dient. Die Beurteilung der Frage, ob gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, wird insbesondere bei der Prüfung, ob ein Grund zur Entziehung der Jagdkarte vorliegt, bedeutsam.

Rechtschutz

Wenn auch das Jagdgesetz das Jagdrecht definiert, so bleiben, soweit das Jagdgesetz darüber selbst keine Regelungen trifft, die Möglichkeiten der Abwehr von drohenden Eingriffen in dieses Jagdrecht dem allgemeinen Zivilrecht überlassen. Der jeweils zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist Inhaber dieses Rechtes. Soweit in dieses Recht eingegriffen wird, etwa durch Wilderei oder durch die Weigerung eines einzelnen Grundeigentümers den Pächter einer Genossenschaft auf seinem Grund jagen zu lassen, muss sich der Jagdausübungsberechtigte dagegen mit den Mitteln des Zivilrechtes zur Wehr setzen. In Frage kommen dabei neben schadenersatz- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen sowie einer Klage auf Pachtvertragszuhaltung auch unter Umständen eine Besitzstörungsklage bzw. die sogenannte "actio Publiciana", die nach überwiegender Lehre und Judikatur auch dem Rechtsbesitzer zusteht.

3. DAS WILD

Jagdbare Tiere

Eine der wesentlichen Zielsetzungen der Jagdgesetze ist die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen, ausgewogenen und gesunden Wildstandes unter Rücksichtnahme auf land- und forstwirtschaftliche Interessen. Dieses Spannungsfeld und der Ausgleich der einander widerstrebenden Interessen prägen eine Vielzahl von jagdrechtlichen Bestimmungen.
Das NÖ Jagdgesetz zählt erschöpfend alle Tierarten auf, welche als Wild den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen sind. Sämtliche aufgezählten Tierarten sind daher der nach § 382 ABGB grundsätzlich jedermann freistehenden Zueignung entzogen. Nähere Bestimmungen über die Schuss- und Schonzeiten sind in der NÖ Jagdverordnung sowie in der NÖ Kormoranverordnung geregelt. Auf andere Tierarten ist dieses Gesetz, soweit es nicht selbst Ausnahmen davon bestimmt, nicht anzuwenden. Solche Ausnahmen finden sich beispielsweise für den Umgang mit Raubzeug, insbesondere mit revierenden oder wildernden Hunden und umherstreifenden Katzen sowie betreffend Jagdhunde.

Raubzeug und Naturschutz

Unter den Begriff Raubzeug werden die Raben- und Nebelkrähen, Elstern, Dohlen und Eichelhäher gezählt. Diese sind nicht jagdbares Wild nach dem NÖ Jagdgesetz sondern unterliegen naturschutzrechtlichen Regelungen.
Nach der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere unterliegen alle einheimischen, freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten, mit Ausnahme von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Dohle, Haussperling und verwilderter Haustaube dem gänzlichen Artenschutz nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000. Sie dürfen daher weder verfolgt noch gefangen oder getötet, absichtlich beunruhigt, erworben oder übertragen werden.
Diesem Schutz unterliegen weiters der Eichelhäher und die Elster vom 16. März bis einschließlich Juli. Daraus und nicht etwa aus der NÖ Jagdverordnung ergeben sich die Schuss- und Schonzeiten für diese Vogelarten. Die Saatkrähe beispielsweise ist daher so wie alle anderen nicht genannten einheimischen, freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten ganzjährig geschont. Die Tötung eines dem Artenschutz unterliegenden Tieres stellt eine nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 strafbare Handlung und unter Umständen sogar einen Verweigerungs- bzw. Entzugsgrund der Jagdkarte dar. Soweit zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung z.B. eine Jagdwaffe verwendet wird, ist auch von einer missbräuchlichen Verwendung dieser Waffe im Sinne des Waffengesetzes auszugehen. Die ausschließliche Aneignungsbefugnis des Jagdausübungsberechtigten erstreckt sich jedoch nicht auch auf Raubzeug. Soweit Dritte solche Tiere erlegen bzw. sich aneignen, greifen sie nicht in ein fremdes Jagdrecht ein.

Die Abgrenzung zum Tierschutz

Gem. § 2 des NÖ Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Davon bestimmt dieses Gesetz als Ausnahme, dass Handlungen, die bei weidgerechter Ausübung der Jagd und Fischerei herkömmlich sind, keine Tierquälerei darstellen. Damit ist klargestellt, dass die weidgerechte Ausübung der Jagd und die damit notwendigerweise verbundene Tötung von Wild den tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen. Ebenso von dieser Ausnahme umfasst ist die in weidgerechter Art und Weise durchgeführte Bejagung von Raubzeug, da auch dieses im Rahmen der Jagdausübung als herkömmlich zu betrachten und darüber hinaus auch im Jagdgesetz vorgesehen ist.
Gelegentlich werden in Jagdgattern neben jagdbarem Wild auch Tiere gehalten, die nicht den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes unterliegen, da sie nicht einer einheimischen Wildart angehören. Wenn solchen Tieren nachgestellt wird bzw. wenn sie erlegt werden, stellt sich die Frage inwieweit diese Handlungen einem Verbot des NÖ Tierschutzgesetzes 1985 widersprechen. Das gleiche gilt beispielsweise auch bei der Bejagung der Bisamratte zur Pelzgewinnung oder beim Abschuss von Raben- oder Nebelkrähen zum Schutz landwirtschaftlicher Saaten. Das NÖ Tierschutzgesetzes normiert, wie bereits erwähnt, dass niemand ein Tier mutwillig töten darf. Unter mutwillig ist nach allgemeiner Auffassung eine Handlung zu verstehen, die auf keinem vernünftigem Grund beruht und keinen sozial adäquaten Zweck verfolgt, sondern lediglich aus einer unreflektierten Gefühlsregung oder einer niederträchtigen Gesinnung heraus geschieht. Wenn sich nun eine Jagdausübung aus den gleichen Beweggründen gleichermaßen auf einheimisches Wild wie auch auf nicht dem Jagdgesetz unterliegende Tiere erstreckt und im wesentlichen die Erbeutung von Wildbret, Decke bzw. Balg oder Trophäe beabsichtigt, so stellt diese jedenfalls keine mutwillige Handlung dar. Selbstverständlich sind dabei jedoch allfällige naturschutzrechtliche Bestimmungen des Artenschutzes zu beachten.
Gleiches gilt für das Töten von Wild im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Wildtierhaltung zur Fleischproduktion gem. § 3a. Eine solche Wildhaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Handlungen stellen keine Jagdausübung dar. Dennoch geschieht das Töten solcher Tiere nicht ohne vernünftigen Grund sondern dient vielmehr, wie jede andere Tötung eines landwirtschaftlichen Nutztieres, der Verwertung dieses Tieres und seiner Bestandteile.

4. DAS JAGDGEBIET

Das Jagdrecht steht nach der programmatischen Bestimmung des § 4 in untrennbarer Verbindung mit dem Eigentum an Grund und Boden. Diese Bestimmung wirft eine Reihe von Fragen hinsichtlich des Verhältnisses Jagdrecht und Jagdausübungsrecht auf. Der normative Kern dieser Regelung liegt darin, dass das Jagdrecht als solches nicht selbstständig veräußerbar ist. Es kann also weder ein Jagdrecht für sich alleine noch eine Grundfläche ohne dass dazugehörige Jagdrecht verkauft, verschenkt oder vererbt werden. Davon strikt zu trennen ist die Frage inwieweit der Grundeigentümer als Rechtsinhaber dieses Recht auch selbst ausüben darf, also jagdausübungsberechtigt ist, doch dazu später.

Eigenjagdgebiet

Im Falle eines Eigenjagdgebietes wird der Grundsatz, dass das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist, in seiner klarsten Ausprägung erkennbar. Der Grundeigentümer ist nicht nur Jagdrechtsinhaber sondern auch Jagdausübungsberechtigter. Er kann sein Jagdausübungsrecht auch auf einen Pächter übertragen. Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Die Befugnis zur Eigenjagd steht dem Eigentümer nur dann zu, wenn seine Grundflächen anlässlich der Jagdgebietsfeststellung von der Jagdbehörde auch als Eigenjagdgebiet anerkannt werden. Auf Grundflächen, die nicht Eigenjagdgebiete oder Jagdgehege sind, steht das Jagdrecht der Jagdgenossenschaft zu.
Das Ausmaß der zusammenhängenden Grundfläche von 115 ha stellt ein Minimalerfordernis dar. Die Ausübung des Jagdrechtes durch den Grundeigentümer selbst soll nach den Gesetzesmaterialien erst dann für zulässig erklärt werden, wenn der Grundeigentümer über eine Grundfläche von einem Ausmaß verfügt, das eine ordnungsgemäße und hinreichend ertragsfähige Jagdwirtschaft überhaupt erst ermöglicht. Im anderen Falle würde trotz aller die Jagdausübung beschränkenden Normen die Vernichtung des Wildstandes und damit der Untergang der Jagd die unvermeidbare Folge sei.

Das Eigentum an der Fläche

Entscheidend neben anderen Kriterien für die Anerkennung als Eigenjagd ist das räumlich ungeteilte Eigentum an der Grundfläche. Darunter versteht der Gesetzgeber, dass eine solche Grundfläche durchaus auch mehreren Eigentümern gehören kann, dies doch nur in der Form des sogenannten Miteigentums zu ideellen Anteilen. Jeder der Miteigentümer ist also Eigentümer der Gesamtfläche zu einem bestimmten Prozentanteil und nicht etwa Alleineigentümer bloß von Teilflächen.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass das Eigentum an Grund und Boden grundsätzlich erst mit der Eintragung in das Grundbuch begründet wird. Ein abgeschlossener Kaufvertrag für sich alleine begründet noch kein Eigentum sondern er verpflichtet vielmehr den Verkäufer, das Eigentum erst an den Käufer zu übertragen. Von diesem Grundsatz des grundbücherlichen Eigentums bestehen vereinzelte Ausnahmen wie beispielsweise die Eigentumsbegründung durch Einantwortung im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens, bei Ersitzung oder bei öffentlicher Ersteigerung. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen muss also im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Eigenschaft als Eigenjagdgebiet im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung, also nicht schon zum Zeitpunkt der Eigenjagdanmeldung, das grundbücherliche Eigentum an der jeweiligen Grundfläche vorliegen, wobei das Einlangen des Antrages auf Einverleibung beim Grundbuchsgericht als ausreichend angesehen wird.

Die Eignung der Fläche

Als Eigenjagdgebiet anerkannt werden kann eine Fläche nur dann, wenn sie für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete ist. Während bei der Bildung eines Genossenschaftsjagdgebietes darauf keine Rücksicht genommen werden kann, werden an eine Grundfläche, welche als Eigenjagdgebiet anerkannt werden soll, hohe Anforderungen hinsichtlich der Eignung zur ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung gestellt. Dem Gesetzgeber war nach den Materialien bewusst, dass die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Jagdausübung beispielsweise auf langgestreckten aber äußerst schmalen Grundflächen, auch wenn sie das Ausmaß von 115 ha erreichen, nicht gewährleistet sein kann, da sie niemals einen eigenen Wildstand beherbergen können und die Jagdausübung sich in einen solchen Falle stets auf das einwechselnde Wild des Jagdnachbarn konzentrieren würde.
Auf Flächen auf denen die Jagd ruht und somit auch auf Flächen auf denen ein solches Fleischgatter betrieben wird, gebührt kein Ersatz für Jagd- und Wildschäden. Ein Jagdausübungsberechtigter, der keinerlei Nutzen von in einem Fleischgatter gehaltenen Wild hat und auch keinerlei jagdliche Maßnahmen auf einer solchen Fläche setzen darf, soll selbstverständlich auch nicht für Wildschäden auf diesen Flächen aufkommen müssen.

Zur Rodung

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Wildtierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf Waldflächen jedenfalls eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur darstellen und daher als Rodung einer Bewilligung durch die Forstbehörde bedarf.
Eine solche Rodungsbewilligung kann nach den forstrechtlichen Bestimmungen jedoch nur dann erteilt werden, wenn die öffentlichen Interessen an der Wildtierhaltung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Voraussetzung für die Feststellung eines öffentlichen Interesses an einer solchen Wildtierhaltung ist jedenfalls die Eignung der betreffenden Grundfläche.

5. DER JÄGER

Wie bereits ausgeführt, ist das Jagdrecht als solches streng vom Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Nur wer jagdausübungsberechtigt ist darf die Jagd auch selbst ausüben. Es treffen ihn jedoch darüber hinaus im Unterschied beispielsweise zu Jagdgästen oder Abschussbeauftragten besondere Verpflichtungen auf Grund des NÖ Jagdgesetzes. Der Jagdausübungsberechtigte hat beispielsweise demnach für Jagd- und Wildschäden aufzukommen und den Behörden jährlich einen Abschussplan vorzulegen.
Bei unverpachteten Jagdgebieten sind, soweit es sich um ein Eigenjagdgebiet oder ein Jagdgehege handelt der Grundeigentümer selbst, soweit es sich um Genossenschaftsjagdgebiet handelt, die Summe aller Grundeigentümer als Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigte. Die Jagdgenossenschaft ist eine juristische Personen öffentlichen Rechtes, welche daher ihr Jagdrecht nicht selbst ausüben, sondern nur im Wege der Verpachtung bzw. der Bestellung eines Jagdverwalters über dieses Jagdrecht verfügen kann. Der Gesetzgeber stellt daher in ausdrücklich klar, dass den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft allein in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zusteht. Ist jedoch das Jagdgebiet verpachtet, tritt an die Stelle der Vorgenannten jedenfalls der Pächter als Jagdausübungsberechtigter.

Genossenschaftsjagdgebiet

Während an eine Grundfläche, welche als Eigenjagdgebiet anerkannt werden soll, hohe Anforderungen hinsichtlich der Eignung zur ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung gestellt werden, kann bei der Bildung eines Genossenschaftsjagdgebietes darauf keine Rücksicht genommen werden, da die Fläche eines solchen Genossenschaftsjagdgebietes lediglich die Reste eines Gemeindegebietes umfasst, welche nicht als Eigenjagdgebiet oder Jagdgehege anerkannt wurden. Die Fläche eines Genossenschaftsjagdgebietes muss somit naturgemäß als Produkt von jagdfremden Ursachen und Einflüssen, wie beispielsweise der historischen Gemeindegrenzen oder Verschiebungen im Bereich des Privateigentums an Grund und Boden innerhalb der Gemeinde gesehen werden.
Nicht selten besteht ein Genossenschaftsjagdgebiet aus mehreren räumlich nicht zusammenhängenden und unter Umständen äußerst geringen Teilflächen. Um die solcher Art jagdwirtschaftlich nicht ideale Situation zu entschärfen hat der Gesetzgeber neben dem Instrument der Abrundung von Jagdgebieten auch die Möglichkeit geschaffen, im Wege der Geltendmachung von Vorpachtrechten bzw. der Vereinigung oder Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten eine Verbesserung der räumlichen Situation herbeizuführen.

Wildgehege (Jagd-, Schau- und Zuchtgehege)

Das Jagdgesetz unterscheidet abgesehen von den landwirtschaftlichen Fleischgattern im Sinne von §3a unter dem Oberbegriff "Wildgehege" zwischen Jagdgehegen auf der einen und Schau- und Zuchtgehegen auf der anderen Seite. Während es sich bei Jagdgehegen im Sinne von § 7 Abs. 1 letztlich um schalenwilddicht eingefriedete Eigenjagdgebiete handelt, stellen Schau- oder Zuchtgehege weder Eigenjagdgebiete dar noch sind sie Teil des Genossenschaftsjagdgebietes.

Sonderform Fleischgatter

Wenn auch Wild grundsätzlich dem Aneignungsrecht des Jagdausübungs-berechtigten unterliegt, so kennt das NÖ Jagdgesetz dennoch eine Form der Wildtierhaltung die nicht Jagdwirtschaft ist, sondern der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wird. Gem. § 3a darf in einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Tierzucht mit Wild zur Gewinnung von Fleisch unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden. Auf Flächen, auf denen solcherart Wild gehalten wird ruht die Jagd. Die Jagd darf in diesen sogenannten Fleischgattern durch niemanden ausgeübt werden und darüber hinaus steht das darin gehaltene Wild im Eigentum einer bestimmten Person, meist des Gatterbetreibers und unterliegt nicht dem Aneignungsrecht durch den Jagdausübungsberechtigten.

Abschussverträge und Pirschbezirke

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit obliegt die nähere Ausgestaltung des Jagdpachtvertrages innerhalb des vom Jagdgesetz gezogenen Rahmens den jeweiligen Vertragspartnern. Sie vereinbaren detailliert den Inhalt des Pachtverhältnisses. In § 29 werden jedoch Ausnahmen von diesem Prinzip der Vertragsfreiheit normiert. Vereinbarungen in Pachtverträgen betreffend die flächenmäßige Aufteilung eines Genossenschaftsjagdgebietes beinhalten, sind demnach verboten und daher ungültig. Von einer solchen verbotenen Vereinbarung über die flächenmäßige Aufteilung in einem Jagdpachtvertrag ist der sogenannte Abschussvertrag zwischen dem Jagdpächter und Dritten streng zu unterscheiden. Bei einem Abschussvertrag kommt es zu keinem Pachtverhältnis im Sinne des NÖ Jagdgesetzes auch wenn der Abschussnehmer seine Abschüsse vereinbarungsgemäß nur in einem Teil des Jagdgebietes, den sogenannten Pirschbezirken, ausüben darf. Solche Abschussnehmer sind als zahlende Jagdgäste zu betrachten. Sie sind nicht Träger jener spezifischen Rechte und Pflichten, die nur den Jagdausübungsberechtigten treffen. Solche Abschussvereinbarungen stellen auch keine Umgehung der Bestimmungen des § 29 dar, da die volle Verantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten betreffend die Einhaltung der ihn treffenden jagdgesetzlichen Bestimmungen gewahrt bleibt und er alleiniger Ansprechpartner der Jagdgenossenschaft im Rahmen des Jagdpachtverhältnisses bleibt. Unter diesen Voraussetzungen ist daher die Vereinbarung von Abschussverträgen und Pirschbezirken zulässig.

6. RESUMEE: DEREGULIERUNG

Im Zusammenhang mit den derzeit hochaktuellen Bestrebungen zur Verwaltungsreform und Deregulierung sind bestimmte Bereiche dieser so komplexen und vernetzten Materie rund um die Jagd in Diskussion gezogen worden. Ausgehend von Grundgedanken: "Soviel Staat wie nötig - so wenig Staat wie möglich" gibt es derzeit massive Bestrebungen einzelne Teilaspekte aus der staatlichen Kontrolle zu entlassen. Als kleines Beispiel seien hier die unvorstellbar komplizierten und aufwendigen Verfahrensregeln betreffend die Abgeltung von Jagd- und Wildschäden genannt. In jedem anderen Lebensbereich ist die Zufügung von Schäden eine Angelegenheit zwischen Privaten. Diese haben sich eben über einen Schadensausgleich zu einigen und können im äußersten Streitfall die Gerichte anrufen. Die aufwendigen Sonderregelungen im Jagdgesetz sind für eine Streitschlichtung nicht unbedingt erforderlich.
Auf diesem eingangs angesprochenen schmalen Grat zwischen völliger Reglementierung und ordnungslosem Chaos sachgerechte Lösungen zu entwickeln die der hohen ökologischen aber auch wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Relevanz der Jagd gerecht werden, wird für die verantwortlichen Entscheidungsträger eine große Herausforderung darstellen.

Dieser Beitrag wurde am Seminar in Geras 2000 vorgetragen und in der Festschrift "15 Jahre ÖCV - Hubertuszirkel", 2001 publiziert.